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Bewag unter Betrugsverdacht

Ein Streit zwischen dem privaten Stromanbieter "Deutsche Strom AG" und dem Netzmonopolisten Bewag sorgt für Aufregung.

Berliner Kunden des privaten Stromanbieters "Deutsche Strom AG" (DSA) dürften sich Mitte April gewundert haben. Sie erhielten Post von der Bewag, ehemals staatlicher Stromanbieter und daher noch heute Netzmonopolist, in der ihnen mitgeteilt wurde, dass sie ab sofort Vertragspartner des Unternehmens seien.

Im Zuge der Liberalisierung des Strommarktes ist zwischen der DSA und der Bewag ein so genannter Händlerrahmenvertrag geschlossen worden. Als Netzmonopolist ist die Bewag gemäß § 6 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet, ihr Netz auch privaten Anbietern zur Verfügung zu stellen. Die Bewag muss den Privaten die Nutzung des Netzes quasi zum Selbstkostenpreis anbieten.

Das Schreiben der Bewag informierte die Kunden der DSA darüber, dass der Händlerrahmenvertrag zwischen der Bewag und der DSA zum 19.03.2002 gekündigt worden sei. Begründet wurde diese Kündigung von der Bewag mit ausstehenden Zahlungen seitens der DSA. Ferner wurde den Kunden mitgeteilt, dass die Bewag knapp drei Wochen eine Stromnotversorgung übernommen habe, zu der sie der Gesetzgeber verpflichtet. Mit Wirkung zum 15.04. jedoch käme automatisch ein Vertrag zwischen den bisherigen Kunden der DSA und der Bewag zustande. Die Möglichkeit, sich einen anderen privaten Stromversorger zu suchen, sei durch den vermeintlich zustandegekommenen Vertrag nur unter Berücksichtigung der einmonatigen Kündigungsfrist gegeben.

Die DSA wusste von dieser Kündigung durch die Bewag nach eigener Aussage nichts und soll erst von den Kunden informiert worden sein. In ihrer Antwort klärte sie ihre Kunden darüber auf, dass der Händlervertrag weiterhin wirksam sei und es zu keiner Stromnotversorgung durch die Bewag gekommen sei. Die von der Bewag verlangten Zahlungen bestritt die DSA in der Höhe, da die "Netznutzungsentgelte in erheblichem Maße überhöht sind" unter Bezugnahme auf § 6 Energiewirtschaftsgesetz.

Tatsächlich wurde wenige Tage später vom zuständigen Gericht in einem Eilverfahren entschieden, dass der Händlerrahmenvertrag weiterhin Bestand hat und es nie zu einer Stromnotversorgung durch die Bewag gekommen ist.

Doch damit ist die Sache für die Bewag noch nicht aus der Welt, könnte doch ihr Schreiben den Straftatbestand des Betruges erfüllen. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bleiben abzuwarten.

Sachar Kriwoj/Thilo Wendland

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